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Pflegefinanzierung

Kantonale Tarifordnung für ambulante Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung

Mit der Teilrevision des Pflegegesetzes wurde der Regierungsrat per 1. Januar 2013 ermächtigt, im Rahmen einer Tarifordnung Normkosten zur Bestimmung der Restkosten zu erlassen. Diese gelten für die Leistungserbringer der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung.

Die Spitex-Organisationen mit Leistungsvereinbarung der Gemeinden, zuständig für die Sicherstellung des Mindestangebots, verfügen seit 2007 über eine jährlich erstellte Kostenrechnung. Als Grundlage für die Berechnung der Normkosten 2015 wurden die Kostenrechnungsdaten des Geschäftsjahrs 2013 verwendet. Die Durchschnittsvollkosten 2013 gemäss Art. 7 Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wurden durch den Kanton geprüft und plausibilisiert.

Spitex-Organisationen ohne Leistungsvereinbarung

Bei der Berechnung der Normkosten der ambulanten Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung wurde davon ausgegangen, dass die gemeinwirtschaftlichen Leistungen ohne den Auftrag der Sicherstellung des Mindestangebots tiefer sind.

Ausgehend von diesen Normkosten ergeben sich die Restkostentarife unter Abzug der Bundestarife der Versicherer und der Patientenbeteiligung.

Vollkosten pro verrechneter KLV-Stunde

In den folgenden Dokumenten finden Sie jeweils eine Übersicht über die Vollkosten pro verrechneter KLV-Stunde der Spitex-Organisationen mit Leistungsvereinbarung mit Gemeinde/n.

In den folgenden Dokumenten finden Sie jeweils eine Übersicht über die Vollkosten pro verrechneter KLV-Stunde der Spitex-Organisationen ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinde/n.