Allgemeine Informationen
Grundsätzlich trägt die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person jene Kosten der Pflege zu Hause, die nicht von der Krankenversicherung und von Dritten gedeckt sind. Zur Sicherstellung des Mindestangebots für die Pflege zu Hause gemäss § 12 Abs. 2 und 3 PflG schliessen die Gemeinden mit geeigneten Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab.
Die Leistungsvereinbarungen beinhalten den Tarif für die Restkosten sowie den Umfang und die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung direkt zwischen Leistungserbringer und Gemeinde.
Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
Bei Leistungserbringern ohne Leistungsvereinbarung leistet die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person einen Pauschalbeitrag an die Restkosten. Der Gemeindeanteil wird den Leistungserbringern, auf Rechnung hin, direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet.
Über die kantonale Clearingstelle abrechnungsberechtige Leistungserbringer sind:
- Selbständige Pflegefachleute mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und der Berechtigung zur Abrechnung mit den Krankenversicherern;
- private Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kantonaler Betriebsbewilligung und der Berechtigung zur Abrechnung mit den Krankenversicherern;
- Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kantonaler Betriebsbewilligung, welche Leistungen ausserhalb allfällig getroffener Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden anbieten;
- Anbieter von Alterswohnungen, welche an eine Pflegeeinrichtung angegliedert sind (sogenannte „Inhouse-Spitex“).
Es werden ausschliesslich Fälle über die kantonale Clearingstelle abgerechnet, bei denen die Patientin oder der Patient Wohnsitz in einer Gemeinde im Kanton Aargau hat, mit welcher keine Leistungsvereinbarung besteht.
Hier finden Sie ein Merkblatt mit möglichen Fallkonstellationen:
So rechnen Sie in Pflegeverhältnissen mit mehreren involvierten Leistungserbringer die Patientenbeteiligung richtig ab:
Das folgende Merkblatt gibt Auskunft über die Abrechnung von Pflegerestkosten und die Patientenbeteiligung bei Pflegeleistungen von Menschen mit einem Asyl– oder Flüchtlingsstatus: