Kantonsanteil an Kosten für stationäre Leistungen
Entsprechend den neuen gesetzlichen Regeln zur Spitalfinanzierung übernehmen die Krankenversicherer und der Kanton die Kosten für die stationären Spitalleistungen seit dem 1. Januar 2012 gemeinsam. Die Tarife werden zwischen Leistungserbringern und Versicherern ausgehandelt. Der Kanton beteiligt sich an diesen Kosten mit einem fixen Prozentsatz.
Der Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand wird gemäss § 22 Abs. 3 des Spitalgesetzes (SpiG) für die Jahre 2013–2016 vom Regierungsrat und ab dem Jahr 2017 vom Grossen Rat festgelegt. Ab dem Jahr 2017 muss der Kantonsanteil gemäss Bundesgesetz mindestens 55 Prozent betragen.
Aktuell gültiger Finanzierungsanteil des Kantons Aargau ab dem 1. Januar 2017:
- Finanzierungsanteil von 55 Prozent
Finanzierungsanteile des Kantons Aargau der Jahre 2013-2016:
- Finanzierungsanteil 2016 von 53 Prozent
- Finanzierungsanteil 2015 von 51 Prozent
- Finanzierungsanteil 2014 von 49 Prozent
- Finanzierungsanteil 2013 von 48,6 Prozent
Ausserkantonale Hospitalisation
Damit der Kanton einen Kostenanteil eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts übernimmt, muss um entsprechende Kostengutsprache ersucht werden.