Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz gewährt allen Versicherten Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt sie – oder je nachdem die Unfallversicherung – die medizinische Behandlung sicher.
Finanziert wird die obligatorische Krankenversicherung durch Kopfprämien; jede versicherte Person bezahlt eine Prämie. Diese Prämien sind je nach Versicherer und gewähltem Versicherungsmodell unterschiedlich. Eine Grundversicherung nach KVG kann unabhängig vom Gesundheitszustand bei jedem Krankenversicherer im Kanton des Wohnortes abgeschlossen werden.
Überprüfungspflicht der Gemeinden
Gemäss § 2 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) überprüfen die Gemeinden die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und klären sie über die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auf. Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Ein Informationsschreiben an die Gemeinden des Kantons Aargau betreffend die Versicherungspflicht in der Schweiz und die Befreiungsmöglichkeit für Aufenthalter und Grenzgänger sowie eine Mustervorlage über eine Zwangszuweisung finden Sie hier:
- Informationsschreiben vom 12. Juni 2018 (PDF, 7 Seiten, 239 KB)
- Mustervorlage Zwangszuweisung (PDF, 3 Seiten, 204 KB)
Leitfaden Säumigenliste
Gemäss § 22 Abs. 1 lit. a Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) ist es an den Gemeinden zu entscheiden, wer von den betriebenen versicherten Personen auf die Liste der säumigen Versicherten kommt und wer nicht. Um die Gemeinden in diesem Entscheid zu unterstützen, hat die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales einen Leitfaden mit Gründen für eine Nichtaufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten erarbeitet.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Das allgemeine Versicherungsobligatorium bezweckt nicht nur, den Versicherungsschutz für die ganze Bevölkerung sicherzustellen, sondern auch die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Eine Befreiung von diesem Versicherungsobligatorium ist daher nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen möglich.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn bearbeitet im Auftrag des Kantons Aargau die Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht von Aufenthaltern und Grenzgängern. Anträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht können bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt werden. Formulare für diese Gesuche stehen auf der Webseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG zur Verfügung.
Aufenthalterinnen und Aufenthalter
Jede Person mit Wohnsitz und/oder Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz untersteht dem Krankenversicherungsobligatorium in der Schweiz. Versicherungspflichtig sind auch Personen mit kürzerem Aufenthalt, die über keinen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen sowie Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Ebenfalls zu versichern sind die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen. Diese Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft müssen spätestens drei Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz eine Krankenversicherung abgeschlossen haben.
In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz möglich. Ein entsprechendes Gesuch muss innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt werden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz per 1. Juni 2002 gilt, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger dort krankenversicherungspflichtig sind, wo sie arbeiten. Dies gilt auch für ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland.
Auf Gesuch hin können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen, von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat und in der Schweiz ausreichend für den Krankheitsfall gedeckt sind. Das Gesuch ist innert drei Monaten ab Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG zu stellen. Jeder Grenzgänger im Kanton Aargau ist verpflichtet, dieser Stelle einen Nachweis über seine Krankenversicherung vorzulegen. Das Optionsrecht darf nur einmal ausgeübt werden. Grenzgänger aus den übrigen Ländern haben kein Optionsrecht und unterliegen der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.
Mehr Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit (BAG):
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV (SR 832.102)