Fürsorgerische Unterbringung und Ambulante Massnahmen ab 1. Januar 2017
Am 1. Januar 2017 tritt, nach der Aufgabe des Amtsarztsystems, der revidierte § 46 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) in Kraft. Dieser regelt die neue Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung (FU). Hier finden Sie Informationen zur Fürsorgerischen Unterbringung, ambulanten Massnahmen sowie zu Rückmeldungen von Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen an das Familiengericht.
Fürsorgerische Unterbringung (FU)
Eine Person, die an einer psychischen Störung (inklusive Sucht) oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 nZGB). Die Anordnung muss mit dem unten angefügten Formular erfolgen.
Alle im Kanton praktizierenden Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung (BAB), die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung (Spital, Pflegeheim) sind berechtigt, eine FU für längstens sechs Wochen anzuordnen. Nebst der Ärzteschaft sind auch die Familiengerichte berechtigt, FU zu verfügen. Des Weiteren nehmen derzeit Ärztinnen und Ärzte sowie die Oseara AG, Kloten im Auftrag des Kantons Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen im Kanton Aargau vor. Diese Ärztinnen und Ärzte stehen zur Verfügung, um FU-Beurteilungen vorzunehmen und FU-Verfügungen zu erlassen (vergleiche Merkblatt ).
Merkblatt fürsorgerische Unterbringung (FU) für die praktizierende Ärzteschaft (PDF, 1, 29 KB)
Formular Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (HTML)
Ambulante Massnahme
Der Antrag an das Familiengericht zur Anordnung einer ambulanten Massnahme zwecks Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung muss mit folgendem Formular gestellt werden:
Antrag an das Familiengericht (HTML)
Art. 437 ZGB sieht vor, dass die Kantone die Nachbetreuung (nach einem stationären Aufenthalt) regeln und dass sie ambulante Massnahmen zur Vermeidung einer Einweisung vorsehen können. In § 56 EG ZGB hat der Kanton Aargau festgelegt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengerichte) bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen kann, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die vollständigen Informationen finden Sie im Informationsschreiben vom Dezember 2023.
Rückmeldung der Durchführungsstelle
In § 57 EG ZGB ist festgelegt, dass die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte Stelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten hat, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen. Die Rückmeldung muss mit folgendem Formular erfolgen: