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Gesundheit

Kantonszahnärztlicher Dienst

Der Kantonszahnärztliche Dienst (KZD) beaufsichtigt alle im Kanton Aargau tätigen zahnmedizinischen Personen sowie deren Angestellte. Zudem berät er das Departement Gesundheit und Soziales und weitere Behörden im Bereich Zahnmedizin und dentaler Gesundheit.

Bewilligungen

Bewilligungen

Die fachlich in eigener Verantwortung wie auch unter fremder Verantwortung ausgeübte Tätigkeit als Zahnärztin oder als Zahnarzt bedarf einer Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales. Die nachfolgenden Gesuchsvorlagen können heruntergeladen, ergänzt und dem Departement zusammen mit den nötigen Beilagen und Kopien eingereicht werden.

Die Erteilung einer Bewilligung ist meistens kostenpflichtig und dauert ab Vollständigkeit des Gesuchs bis zu vier Wochen. Eine Arbeitsaufnahme vor dem Vorliegen einer Bewilligung ist nicht gestattet.

Aufgrund der geltenden Beschränkungen müssen Zahnärzte mindestens zwei Jahre an einer akkreditierten Weiterbildungsinstitution angestellt sein, bevor sie als selbständige Zahnärzte zu Lasten der OKP abrechnen dürfen. Die BAB ist davon nicht betroffen.

Merkblätter und Gesuchsformulare

Vorgaben und Pflichten

Vorgaben und Pflichten

Das eidgenössische Medizinalberufegesetz (MedBG) gibt in Artikel 40 für die universitären Medizinalpersonen verschiedene Berufspflichten vor. So unter anderem zur Fortbildung, Leistung von Notfalldienst und Haftpflichtversicherung. Zudem bestehen Vorgaben für die Werbung, das Berufsgeheimnis und den Einsatz zugunsten von Patientinnen und Patienten.

Für den Kanton Aargau und für den Bereich Zahnmedizin ist der Kantonszahnärztliche Dienst als Aufsichtsbehörde benannt. Der Kantonszahnärztliche Dienst (KZD) beaufsichtigt alle im Kanton Aargau tätigen zahnmedizinischen Personen sowie deren Angestellte. Dies sind.

  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
  • Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker

Im Sinne einer einheitlichen Doktrin unter den Kantonen gelten die Vorgaben der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz, welche einzelne Berufspflichten genauer definiert hat.

Berufliche Schweigepflicht

Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren.

Vorgaben der Kantonalen Heilmittelkontrolle

Nach Art. 19 der Medizinprodukteverordnung (MepV) müssen Fachpersonen, die ein zur mehrmaligen Verwendung bestimmtes Medizinprodukt mehrfach verwenden, vor jeder erneuten Anwendung für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und die korrekte Wiederaufbereitung sorgen. Als Wiederaufbereitung gilt jede Massnahme der Instandhaltung, die notwendig ist, um ein gebrauchtes oder neues Medizinprodukt für seine vorgesehene Verwendung vorzubereiten. Dies sind insbesondere Aktivitäten wie Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.

Die Prozess- und Validierungsdaten der Sterilisation müssen aufgezeichnet werden. Die Kontrolle der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten bei den anwendenden Fachpersonen durch die Kantone erfolgt seit dem 01. Juli 2011.

Zu den oben angesprochenen Fachpersonen gehören auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Instrumente in der eigenen Praxis für den mehrmaligen Gebrauch wiederaufbereiten.

Für die Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen sowie bei weiteren Anwenderinnen und Anwendern von Dampf-Klein-Sterilisatoren hat Swissmedic eine Anleitung (PDF, 1,3 MB) herausgegeben. Diese legt dar, mit welchen praktischen Massnahmengemäss dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft die bestehenden gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten erfüllt werden können.

Die Anleitung wurde zusammen mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzten (FMH), der Schweizerischen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (SGSV/SSSH) und der Schweizerischen Gesellschaft für Spitalhygiene (SGSH) erarbeitet.

Beanstandung und Meldung

Beanstandung und Meldung

Als Patientin oder Patient, (ehemalige) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Praxis oder als Aussenstehende können Sie beim Kantonszahnärztlichen Dienst eine Meldung einreichen über Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die im Kanton Aargau tätig sind. Die Meldung kann Missstände in Praxen, Probleme mit einer Behandlung und einer Rechnung sowie sonstige Vorfälle betreffen.

Lesen Sie vorgängig das betreffende Merkblatt aufmerksam durch:

Begutachtende Zahnärztinnen und Zahnärzte

Begutachtende Zahnärztinnen und Zahnärzte

Die begutachtenden Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten die Sozial- und Fürsorgebehörden im Bereich Zahnmedizin und überprüfen zahnmedizinische Behandlungsplanungen und Abrechnungen von Sozial- und Fürsorgepatientinnen und -patienten.

Beratende Zahnärztinnen und Zahnärzte

Die erbrachten Leistungen werden direkt den Sozial- und Fürsorgebehörden in Rechnung gestellt. Sofern mit den Auftraggebern nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Gebührenempfehlung der Gesundheitsdirektion vom 1. Januar 2019.

Liste der Begutachterinnen und Begutachter (PDF, 1 Seite, 36 KB)

Zahnärztlicher Notfalldienst

Zahnärztlicher Notfalldienst

Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener fachlicher Verantwortung sind verpflichtet Notfalldienst zu leisten. Der zahnärztliche Notfalldienst im Kanton Aargau wird im Auftrag des Departements Gesundheit und Soziales durch die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO Sektion Aargau organisiert.

Die SSO Aargau organisiert den Notfalldienst für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Kanton, auch für diejenigen, die nicht Mitglieder der SSO sind. Primär soll bei zahnmedizinischen Problemen versucht werden, die eigene Zahnärztin oder den eigenen Zahnarzt zu erreichen.

Die SSO hat in Absprache mit dem Kantonszahnarzt drei Interventionsstufen definiert, wobei die Interventionsstufe 1 lebensbedrohliche zahnmedizinische Notfälle umfasst, welche sofort (1 bis maximal 3 Stunden) zu behandeln sind, die Stufe 2 muss in 6 bis 12 Stunden behandelt werden und die Stufe 3 nach Absprache.

Wenn der eigene Zahnarzt oder dessen Stellvertretung nicht erreicht werden kann, steht die

Notfall Telefon Nr. 0848 261 261

zur Verfügung. Entsprechend der Dringlichkeit werden die Hilfesuchenden direkt mit der Notfallzahnärztin oder dem Notfallzahnarzt in der Region verbunden. Im Notfalldienst werden ausschliesslich Notfallbehandlungen durchgeführt.

Interventionsdringlichkeit (PDF, 1 Seite, 311 KB)