Ersatzpflicht bei Auslandurlaub
Ein Auslandurlaub führt nur dann zur Ersatzpflicht, wenn der Militärdienstpflichtige bzw. der Zivildienstpflichtige dadurch einen Pflichtdienst nicht besteht. Das Einkommen wird provisorisch festgesetzt. Die definitiven Abrechnungen erfolgen nach Ihrer Rückkehr auf Grund Ihrer Selbstdeklaration (Einkommen Inland und Ausland). Die Belege von ausländischen Einkünften sind aufzubewahren.
Einreichung eines Gesuches um Auslandurlaub
Meldepflichtige Schweizer Bürger, welche ins Ausland verreisen wollen, haben folgendermassen vorzugehen:
- Das Gesuch für Auslandurlaub ist mit dem Dienstbüchlein beim Kreiskommando Aargau einzureichen: Wohnortswechsel & Auslandurlaub
- Das Gesuch wird geprüft und die ersatzrechtlichen Bedingungen (Vorbezug gemäss Artikel 25, Absatz 3 WPEG und Artikel 19 WPEV) dem Meldepflichtigen mitgeteilt.
- Sobald der Meldepflichtige die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt hat (z.B. Ausrüstungsabgabe, Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe), wird ihm ein offizielles Dokument «Auslandurlaubsbewilligung» durch das Kreiskommando Aargau zugestellt.
Auslandurlaub beantragen
Erläuterung Auslandurlaub (PDF, 2 Seiten, 143 KB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG (SR 661)
- Verordnung über die Wehrpfichtersatzabgabe WPEV (SR 661.1)