Unterbringung & Betreuung
Der Kanton Aargau erhält vom Staatssekretariat für Migration (SEM) entsprechend seiner Bevölkerungszahl und unter Berücksichtigung von Kompensationsleistungen Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Flüchtlinge zugewiesen.
Die Zuständigkeit zur Unterbringung, Betreuung und Unterstützung von Asylsuchenden (Ausweis N) sowie ausreisepflichtigen Personen liegt beim Kanton (§ 17a Abs. 1 SPG). Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) sind die Gemeinden zuständig (§ 17a Abs. 2 SPG). Flüchtlinge haben freie Wohnsitzwahl im Kanton.
Die Unterbringung erfolgt in zwei Phasen:
1. Phase: Unterbringung in einer kantonalen Unterkunft
Die dem Kanton Aargau zugeteilten Personen werden nach der Datenerfassung durch das Amt für Migration und Integration (MIKA) an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) zur Unterbringung, Betreuung und Unterstützung überwiesen. In kantonalen Unterkünften werden sie von Mitarbeitenden der Sektion Betreuung Asyl betreut.
Ziel dieser Unterbringungsform ist es, den Geflüchteten die Möglichkeit zu geben, anzukommen und sich in der kantonalen Asylunterkunft und im neuen Umfeld zurechtzufinden. Die Personen werden mit den Gepflogenheiten des schweizerischen Alltags bekannt gemacht und an ein möglichst selbständiges Leben herangeführt. Die Teilnahme an Sprachkursen und Integrationsmassnahmen wird eingeleitet.
Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) werden bis zu ihrer Volljährigkeit altersgerecht untergebracht und sozialpädagogisch begleitet.
2. Phase: Unterbringung in einer Gemeinde
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) werden in einem zweiten Schritt entsprechend der Zuständigkeit den Gemeinden zugewiesen. Die Gemeinden sind ab diesem Zeitpunkt für die Unterbringung, Betreuung und auch für die Integration dieser Personengruppe verantwortlich. Das Ziel ist, dass die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht wird.
Alle Gemeinden im Kanton sind verpflichtet, entsprechend ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen. Bei den Gemeinden, die ihrer Aufnahmepflicht nicht oder ungenügend nachkommen, wird eine Ersatzvornahme, bei der die real entstehenden Kosten pro Tag und pro Asylsuchendem verrechnet werden, durchgesetzt.
Unterlagen für Gemeinden zum Thema Aufnahmepflicht finden Sie im geschützten Servicebereich für die Partner des Kantonalen Sozialdiensts unter dem Register "Asyl".
Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis B beziehungsweise F) sind in Bezug auf Sozialhilfeleistungen der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt und haben freie Wohnsitzwahl. Bei Bezug von Sozialhilfe ist die Gemeinde beziehungsweise der Sozialdienst des Wohnorts zuständig.