Aufsichtsanzeigen
Die Aufsichtsanzeige ist ein Instrument, womit der Aufsichtsbehörde Missstände, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern, zur Kenntnis gebracht werden können.
Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beantwortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt (§38 VRPG).
Aufsichtsverfahren sind in der Regel kostenlos. Nur dort, wo sich eine Anzeige als leichtfertig oder böswillig erweist, können Anzeigenden Kosten auferlegt werden.
Das Aufsichtsverfahren beinhaltet im Wesentlichen nachfolgende Schritte:
- Erscheint aufgrund der gemeldeten Tatsachen eine aufsichtsrechtliche Überprüfung geboten, werden von der betreffenden Sozialbehörde ein Amtsbericht sowie die sachdienlichen Akten angefordert. Falls erforderlich, werden weitere Abklärungen getätigt und allenfalls auch weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen getroffen.
- Wenn Klarheit in der Sache besteht, beantwortet die Beschwerdestelle SPG die Aufsichtsanzeige schriftlich.