Genugtuungspraxis Opferhilfe
Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Opferhilfegesetz in Kraft getreten, welches Höchstbeträge für die Genugtuungen von Fr. 70'000.- für das Opfer bzw. Fr. 35'000.- für Angehörige vorsieht. Der nachfolgende Beitrag gibt Aufschluss über die seitdem entwickelte Praxis der Kantone zur Bemessung der Genugtuung.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Opferhilfegesetz OHG (SR 312.5)
- Opferhilfeverordnung OHV (SR 312.51)
- Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0)