1. Grundsätze in der Sozialhilfe
Personen, welche auf Sozialhilfe angewiesen sind, stehen in einem engen und oft dauerhaften Rechtsverhältnis zu einer staatlichen Behörde. Das Verhältnis zwischen einer unterstützten Person und der unterstützenden Gemeinde ist zunächst einmal ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Sozialhilferecht ist Teil des Verwaltungsrechts. Neben den Grundsätzen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahren sind auch die spezifischen Grundsätze des Sozialhilferechts zu beachten.