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1.2 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

1.2.1 Schriftlichkeit

Die Eingabe der Parteien und die Verfügungen ergehen grundsätzlich schriftlich. Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 SPV). Einzelne Verfahrensschritte können mündlich durchgeführt werden, müssen aber aktenkundig festgehalten werden (zum Beispiel mündliche Anhörungen der Parteien).