1.2.1 Schriftlichkeit
Die Eingabe der Parteien und die Verfügungen ergehen grundsätzlich schriftlich. Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 SPV). Einzelne Verfahrensschritte können mündlich durchgeführt werden, müssen aber aktenkundig festgehalten werden (zum Beispiel mündliche Anhörungen der Parteien).