1.2.3 Untersuchungsmaxime
Die Verwaltungsbehörden haben gemäss § 17 VRPG den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und Beweise zu erheben, soweit dies notwendig ist. Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Verwaltungsbehörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere die Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Expertisen anordnen. Die Ermittlung des Sachverhalts ist immer aktenkundig festzuhalten. Die Parteien trifft jedoch auch bei der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht (vgl. Kapitel 1.3.3).