1.2.6 Schweigepflicht
Personen, welche sich mit dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes befassen, unterstehen gemäss § 45 SPG dem Amtsgeheimnis. Das Amtsgeheimnis gilt für Mitglieder von Sozialbehörden und für alle weiteren Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde für die Sozialbehörde und deren Organe (Sozialdienst, Gemeindekanzlei, Buchhaltung etc.) tätig sind oder waren. Ebenso gilt es für die Angestellten der kantonalen Verwaltung.
Die Schweigepflicht gilt nicht nur gegenüber Privaten und der Presse, sondern auch gegenüber anderen Behörden und Beamten, die, unter Vorbehalt der gesetzlichen Auskunfts- bzeziehungsweise Amtshilfepflichten, mit der betreffenden Angelegenheit nichts zu tun haben und denen auch keine Aufsichtsfunktion zukommt.
Namen von Sozialhilfeklienten und deren persönliche, familiäre und wirtschaftliche Daten unterstehen daher vollumfänglich dem Amtsgeheimnis. Die Schweigepflicht entfällt nur, wenn
- die betroffene Person zur Auskunft ermächtigt hat.
- die Information nicht personenbezogen ist.
- die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung (Entbindung Amtsgeheimnis) ermächtigt hat.
- das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe der Informationen zwingend erfordert.
- eine Straftat zur Anzeige gebracht wird.
- aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht.
Gemäss § 46 SPG können Daten von Personen, welche Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz geltend machen, im Einzelfall weitergegeben werden, wenn eine andere Stelle danach verlangt. Als hinreichender Grund dafür gelten die Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung, sowohl bei der weitergebenden als auch bei der empfangenden Stelle, sowie die Wahrung der Interessen der betroffenen Person, deren Zustimmung vorliegt oder vorausgesetzt werden kann. Hier spricht man von Amtshilfe im Sinne von § 10 VRPG. Die Regeln der Amtshilfe gelten für den Kanton, die Gemeinden, andere Behörden und innerhalb der Behörden derselben Gemeinde.
Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses stellt einen Straftatbestand dar. Gemäss Art. 320 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.