1.3.1 Bedarfsdeckung
Das Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Die Sozialbehörden haben für die Beseitigung dieser Notlage zu sorgen, ohne nach deren Ursachen zu fragen. Massgebend ist einzig der tatsächlich vorhandene Hilfsbedarf, unabhängig von den Gründen, die zur Notlage geführt haben. Gemäss dem in der Sozialhilfe geltenden Bedarfsdeckungsprinzip werden Sozialhilfeleistungen in der Regel nur für die Gegenwart und, wenn die Notlage anhält, in die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Eine rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist nicht möglich, selbst wenn die Voraussetzungen dafür gegeben wären. Schulden können ausnahmsweise übernommen werden, um eine bestehende oder drohende Notlage zu beheben (zum Beispiel Mietzinsausstände, vgl. Kapitel 7.2.1). Der Anspruch der bedürftigen Person auf Bedarfsdeckung endet mit deren Ableben und ist unvererblich.
Das Bedarfsdeckungsprinzip verhindert, dass Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe bezahlt werden, die nicht zur Überwindung der individuellen Notlage dienen (zum Beispiel Alimentenverpflichtungen oder Bestattungskosten für eine zu Lebzeiten unterstützte Person).