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1.3 Grundsätze in der Sozialhilfe

1.3.2 Subsidiarität

Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe erst dann ausgerichtet wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 5 SPG). Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber eigenen Leistungen, anderen gesetzlichen Leistungen, Leistungen Dritter und Leistungen sozialer Institutionen. Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

Der Grundsatz der Subsidiarität ist jedoch immer dann zu durchbrechen, wenn zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, diese jedoch nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen, sodass eine Notlage entsteht. In solchen Fällen kann sich die Sozialbehörde die zu erwartenden Zahlungen im Umfang der von ihr geleisteten Vorschüsse abtreten lassen.

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Pflicht zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abgeleitet. Die Sozialhilfe ist geprägt durch die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Subsidiarität. Darum sind unterstützte Personen dazu verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Als zumutbar gilt eine Arbeit dann, wenn die Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspricht, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nimmt und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen ist. Ein Arbeitsangebot darf dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der unterstützten Person auch unterschreiten; nur eine Überforderung der Person ist nicht erlaubt.

In den Fällen, in denen sich die betroffene Person weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen, an einem eben solchen entlöhnten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten, verletzt die unterstützte Person den im Sozialhilferecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität. In diesen Fällen ist eine Reduktion des Sozialhilfeanspruchs oder Einstellung gemäss § 5a SPG zu prüfen (vgl. Kapitel 11.3.1 Reduktion des Sozialhilfeanspruchs und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit).

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität wird zudem die Pflicht abgeleitet, die Lebensverhältnisse der neuen finanziellen Situation anzupassen. Dies entspricht dem Gebot der Schadensminderung, das auch in der Sozialhilfe gilt. Dabei können allerdings von der unterstützten Person nur Vorkehrungen verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind.