11.3.1 Reduktion Sozialhilfeanspruch und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit
Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen setzt Bedürftigkeit voraus ( § 5 Abs. 1 SPG). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass eine unterstützte Person nicht oder nur teilweise bedürftig ist, weigert sich diese, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Angaben und Unterlagen beizubringen und können die Sozialbehörden die erforderlichen Abklärungen nicht selber vornehmen, dann kann ein allfälliger Anspruch nicht geprüft werden. Die betroffene Person ist schriftlich zu ermahnen (einfache Schriftlichkeit), die zur Bedarfsbemessung notwendigen Unterlagen innert Frist einzureichen. Zudem ist die gesuchstellende Person über die Rechtsfolgen bei einer Weigerung zu informieren. Wenn die betroffene Person bei der Abklärung ihrer Verhältnisse in Kenntnis der Konsequenzen nicht mitwirkt – indem sie beispielsweise einen Auszug ihres Bankkontos nicht einreicht – und die zuständige Behörde infolge dessen nicht überprüfen kann, ob die Bedürftigkeit weiterhin vorliegt, ist eine Reduktion des Sozialhilfeanspruchs oder Einstellung der Sozialhilfe zulässig.
Dabei zu beachten ist, dass die Nichtmitwirkung der betroffenen Person einzige Ursache für den fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit sein darf, dass sich der fehlende Nachweis der Bedürftigkeit also nur auf die Nichtmitwirkung zurückführen lassen darf. Fehlen Auskünfte oder Unterlagen, welche die zuständige Behörde ohne Weiteres selber beschaffen kann, so berechtigt dies die Behörde nicht zur Kürzung oder Einstellung. Vielmehr kommt § 2 Abs. 2 SPG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 SPV zur Anwendung. Schliesslich ist zu beachten, dass die von der betroffenen Person geforderte Mitwirkung geeignet sein muss, den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Weigert sich die betroffene Person beispielsweise, ein Arztzeugnis einzureichen, und ist die Bedürftigkeit auch ohne Vorliegen des Arztzeugnisses unbestritten, so kommt eine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe nach § 5a Abs. 1 lit. a SPG nicht zur Anwendung. Solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht bei Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV zugeschnitten ist. Hier fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 5 SPG. Der Vorbehalt von Art. 12 BV erübrigt sich, da es der betroffenen Person unbenommen bleibt, in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos darzulegen und so einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geltend zu machen.