11.3 Kürzung und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder wegen Verletzung der Subsidiarität
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Sozialhilfe wird damit nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen der Bedürftigkeit vorliegt und der Grundsatz der Subsidiarität eingehalten ist.