11.3.2 Reduktion Sozialhilfeanspruch und Einstellung der Sozialhilfeleistung bei Verletzung der Subsidiarität
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht nur, wenn die unterstützte Person sich nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Kürzung oder die Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist zulässig, wenn eine unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder an einem ihr möglichen, zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden entlöhnten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten (§ 5a lit. b SPG). Die unterstützte Person muss von der Gemeinde schriftlich aufgefordert werden, innert Frist die zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder an dem zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden entlöhnten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder den über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten. Die schriftliche Aufforderung ist mit der Androhung der Leistungskürzung oder Leistungseinstellung zu verbinden.
Die unterstützte Person verhindert durch ihr Verhalten, dass sie – zumindest teilweise – für sich selbst sorgen kann. In diesem Umfang befindet sie sich nicht in einer Notlage und die Sozialhilfeleistungen können eingestellt werden. Die Gemeinde berücksichtig dabei ein hypothetisches Einkommen, nämlich jenes, welches die unterstützte Person ohne die entsprechende Weigerung hätte erzielen können. Die Kürzung oder Einstellung erfolgt mittels Anrechnung im Umfang des vorgesehenen Lohns oder des aus der Verwertung mutmasslich zu erzielenden Erlöses.
Der Grund für die Möglichkeit der Leistungseinstellung liegt darin, dass das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV nur dann besteht, wenn jemand nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Das entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Eigenverantwortung. Eine solche Person befindet sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht bei Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV zugeschnitten ist. Hier fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 5 SPG, womit sich in solchen Fällen der Vorbehalt von Art. 12 BV erübrigt. Sind die Voraussetzungen gegeben, dann kann die Gemeinde die Sozialhilfeleistungen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 21 Abs. 1 VRPG, vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs) einstellen.