10.10 Freiwillige Leistungen Dritter
Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden, gehören auch zu den eigenen Mitteln (§ 11 Abs. 2 SPV). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfe nur ausgerichtet wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Eine Berücksichtigung als Einnahme setzt voraus, dass die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststeht. Ob effektiv erbrachte Leistungen auch in Zukunft zur Verfügung stehen, ist nach der Art, dem Zweck, dem Umfang und der Dauer der Leistungen zu beurteilen. Freiwillige Leistungen Dritter sind immer dann anzurechnen, wenn durch diese Leistungen ein in der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf gemindert wird (zum Beispiel Kleider, situationsbedingte Leistungen, Miete etc.). Nach der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 154). Was unter „Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang“ zu verstehen ist, ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. Werden freiwillige Leistungen Dritter zweckgebunden erbracht und kann bei der Anrechnung einer Leistung der Zweck nicht mehr erreicht werden, sind solche Leistungen nicht anzurechnen, wenn der Zweck der Zahlung mit den Grundsätzen der Sozialhilfe vereinbar ist.