10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten
Die Sozialhilfe ist nicht nur subsidiär gegenüber Möglichkeiten der Selbsthilfe, sondern auch gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter und freiwilligen Leistungen Dritter. Die Sozialhilfe hat grundsätzlich alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, wobei es im Einzelfall gilt, die wohlverstandenen Interessen der unterstützten Person, der Steuerzahler und der Allgemeinheit sorgsam gegeneinander abzuwägen.
Gerichtsurteile: