10.9 Konkubinatsbeitrag
Wenn ein stabiles Konkubinat vorliegt (vgl. Kapitel 6.3) und lediglich ein Partner auf Sozialhilfe angewiesen ist, dann ist die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags gemäss § 12 SPV zu prüfen. Die Höhe des Konkubinatsbeitrags hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person ab.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person wird aufgrund ihres Nettoeinkommens und des erweiterten Budgets ermittelt. Beim erweiterten Budget (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4. Konkubinatsbeitrag) sind neben den für die nicht unterstützte Person anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung auch ausgewiesene bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die laufenden Steuern, Versicherungsprämien, effektiv geleistete Abzahlungen (Schuldentilgung) etc. zu berücksichtigen. Die Abzahlung von Schulden wird im erweiterten SKOS-Budget angerechnet, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Bei Konkubinaten mit gemeinsamen Kindern werden Schuldabzahlungen nicht berücksichtigt, da diese Konkubinate betreibungsrechtlich wie eine Familie behandelt werden und somit der Familienunterhalt der Schuldentilgung vorgeht (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4. Konkubinatsbeitrag). Die hälftige Mietkostenteilung ist nicht zwingend. Hier gilt es die konkreten Umstände, insbesondere Abmachungen (auch stillschweigende) über die Tragung der gemeinsamen Kosten, zu berücksichtigen.
Sofern die / der nicht unterstützte Konkubinatspartner/in über Vermögen verfügt, welches insgesamt den Vermögensfreibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung (§ 11 Abs. 3 SPV) übersteigt, ist dieses für den Lebensunterhalt des gesamten Haushalts zu verwenden. Es wird (vorläufig) keine Sozialhilfe ausgerichtet (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4. Konkubinatsbeitrag).
Ist die / der nicht unterstützte Konkubinatspartner/in nicht bereit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, wird die Unterstützung mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgelehnt (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4. Konkubinatsbeitrag).
Übersteigt das Nettoeinkommen das erweiterte Budget, dann ist der Überschuss im Budget der unterstützten Person im Sinne eines Konkubinatsbeitrags als Einnahme einzurechnen. Wenn eine Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags erfolgt, kann nicht gleichzeitig eine Haushaltsentschädigung gemäss § 13 SPV zulasten der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners angerechnet werden.