6.3 Konkubinatspaare
Ein Konkubinat ist eine dauerhafte Lebensgemeinschaft unter demselben Dach zwischen zwei unverheirateten Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts. Einer solchen Gemeinschaft kommt grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zu und sie weist im Allgemeinen sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und wirtschaftliche Verbundenheit auf.
Ein stabiles Konkubinat liegt gemäss § 12 Abs. 2 SPV vor, wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und/oder ein gemeinsames Kind respektive gemeinsame Kinder da sind und/oder aufgrund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt. § 12 Abs. 2 SPV statuiert eine gesetzliche Vermutung, welche von der betroffenen Person widerlegt werden kann.
Konkubinatspaare, welche gemeinsam einen Haushalt führen, stellen rechtlich betrachtet keine Unterstützungseinheit dar. Das Konkubinat wirkt sich auf die Bemessung der Sozialhilfe aus. Müssen beide Partner des Konkubinats unterstützt werden, ist pro Person je ein eigener Unterstützungsfall zu führen. Konkubinatspaare sollen materiell nicht besser gestellt sein als andere in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebende Personen (instabiles Konkubinat, vgl. hierzu Kapitel 6.6 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) oder ein unterstütztes Ehepaar (stabiles Konkubinat). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie die Mietkosten werden nach der Grösse des gesamten Haushaltes festgelegt. Die anteilsmässigen Kosten für die Konkubinatspartner werden errechnet, indem der Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt innerhalb der Gemeinschaft pro Kopf aufgeteilt wird (vgl. Kapitel 6.1.).
Braucht nur ein Konkubinatspartner Unterstützung, sind bei einem stabilen Konkubinat die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (vgl. Kapitel 10.9.) und bei einem einfachen (instabilen) Konkubinat die Anrechnung eines Haushaltsentschädigungsbeitrags (vgl. Kapitel 10.8.) zu prüfen.
Gerichtsurteile:
- BGer 8C_232/2015 vom 17.09.2015
- WBE.2015.28 (PDF, 15 Seiten, 131 KB)
- WBE.2011.345 (PDF, 16 Seiten, 111 KB)