10.2 Drittauszahlungen von Sozialversicherungsleistungen
Gemäss § 5 Abs. 1 SPG sind die Sozialbehörden verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar ist. Dies ist häufig der Fall bei Ansprüchen gegenüber der Sozialversicherung. Die bevorschussende Gemeinde beantragt gemäss § 12 Abs. 2 SPG bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung, soweit dies das Bundesrecht vorsieht.
Im Sozialversicherungsrecht besteht ein Abtretungs- und Pfändungsverbot (Ausnahme: Krankenversicherung). Damit kann grundsätzlich nur die berechtigte Person über die Versicherungsleistung verfügen. Unter ganz bestimmten und einschränkenden Voraussetzungen ist eine Drittauszahlung der Leistungen aus AHV/IV (Renten, Hilflosenentschädigungen, IV-Taggelder), Mutterschaftsentschädigung, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen möglich.