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10.2 Drittauszahlungen von Sozialversicherungsleistungen

10.2.2 Auszahlung auf Begehren Dritter

Die AHV-Ausgleichskassen, IV-/EL-Stellen und Familienausgleichskassen können die Leistung ganz oder teilweise an eine geeignete Drittperson oder Behörde, die die leistungsberechtigte Person unterstützt oder dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen, falls

  • die leistungsberechtigte Person die Leistung nicht für ihren Unterhalt oder den Unterhalt jener Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder nicht imstande ist, sie hierfür zu verwenden.
  • die leistungsberechtigte Person oder die Personen, für die sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der Sozialhilfe zur Last fällt respektive fallen.

Die Drittauszahlung ist in solchen Fällen auch ohne Zustimmung der leistungsberechtigten Person möglich.