12. Nicht Übernahme überhöhter gebundener Ausgaben
Gebundene Ausgaben wie beispielsweise der Wohnungsmietzins und die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung müssen von der Sozialbehörde nicht in beliebiger Höhe übernommen werden. Unter dem Aspekt der Angemessenheit von Sozialhilfeleistungen werden solche Ausgaben vielmehr lediglich gemäss angemessenem Bedarf im Rahmen der entsprechenden Richtwerte übernommen.
Liegen gebundene Ausgaben einer unterstützten Person wie namentlich der Wohnungsmietzins und die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung über den jeweils geltenden Richtwerten, kann die Gewährung der materiellen Hilfe mit der Auflage und Weisung verbunden werden, diese Ausgaben innert einer angemessenen Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen ( § 13a Abs. 1 SPG). Bevor eine solche Auflage und Weisung erlassen wird, ist zuerst zu prüfen, ob Gründe wie beispielsweise der Wohnungsmarkt oder der Gesundheitszustand der betroffenen Person vorliegen, welche die Übernahme der höheren Kosten rechtfertigen und damit gegen den Erlass einer Auflage und Weisung sprechen.
Abhängig davon, welche gebundenen Ausgaben betroffen sind, gelten andere Richtwerte. Der Richtwert für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bestimmt sich gemäss § 15a SPV nach den durch den Regierungsrat festgelegten Richtprämien gemäss § 5 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezember 2015 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016. Der Richtwert für den Wohnungsmietzins bestimmt sich nach den gemäss § 15b SPV von den Gemeinden erlassenen Mietzinsrichtlinien.
Wird die Auflage und Weisung, gebundene Ausgaben an die entsprechenden Richtwerte anzupassen, nicht innert Frist befolgt, so werden diese gemäss neuem § 13a Abs. 2 SPG nur noch gemäss angemessenem Bedarf im Umfang der Richtwerte übernommen. Die Nicht-Übernahme von überhöhten Ausgaben bei Nichtbefolgung der Auflage und Weisung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die betroffene Person triftige Gründe für die Nichtbefolgung der Auflage und Weisung vorbringt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die unterstützte Person trotz aktiver Suche keine angemessene Wohnung findet. Weitere wichtige Gründe sind, wenn aufgrund einer schweren Krankheit oder einer Behinderung die Alltagsstrukturen der unterstützten Person zwingend auf die jetzige Wohnsitzsituation zugeschnitten sind oder die Sozialhilfe lediglich als kurzfristige Überbrückungshilfe im Hinblick auf in absehbarerer Zeit kostendeckende Einkünfte geleistet wird.
Die Anpassung überhöhter gebundener Ausgaben gemäss § 13a SPG erfolgt unabhängig von einer Leistungskürzung gemäss § 13b SPG infolge Verstosses gegen Auflagen und Weisungen (vgl. Kapitel 11.2. ) oder einer Reduktion des Sozialhilfeanspruchs mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder wegen Verletzung der Subsidiarität (vgl. Kapitel 11.3). Leistungskürzung gemäss § 13b SPG infolge Verstosses gegen Auflagen und Weisungen (vgl. Kapitel 11.2. ) oder einer Reduktion des Sozialhilfeanspruchs mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder wegen Verletzung der Subsidiarität (vgl. Kapitel 11.3) können zusätzlich und unabhängig von der Nicht-Übernahme überhöhter Krankenversicherungsprämien erfolgen. Die absolute Existenzsicherung ist bei der Anpassung überhöhter gebundener Ausgaben nicht zu beachten, da die absolute Existenzsicherung lediglich den Grundbedarf in der Höhe von 70% gemäss SKOS-Richtlinien (vgl. § 15 Abs. 2 SPV), die Kosten für benötigtes Obdach gemäss angemessenem Bedarf und die Prämien der Krankenpflegeversicherung gemäss angemessenem Bedarf beinhaltet (vgl. Kapitel 4.1.).