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Handbuch Soziales

14. Unrechtmässiger Bezug

Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe liegt vor, wenn jemand unwahre oder unvollständige Angaben macht, Tatsachen verschweigt, oder die Sozialhilfebehörde sonst wie in irgendeiner Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zusteht. Die unterstützte Person kann sich durch dieses Verhalten strafbar machen. Parallel zu den strafrechtlichen Abklärungen sind in jedem Fall (unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht wird oder nicht) unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuzahlen.

Als unrechtmässiger Bezug werden zudem auch sogenannte Falschauszahlungen qualifiziert. Darunter sind Leistungen zu verstehen, die eine Gemeinde versehentlich ohne Rechtsgrund ausbezahlt hat (vgl. SKOS-RL E.3).