14.4 Landesverweisung bei unrechtmässigem Bezug
Für ausländische unterstützte Personen hat eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) oder Betrugs (Art. 146 StGB) zusätzlich die Landesverweisung für 5-15 Jahre gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB zur Folge. Das Gericht kann ausnahmsweise davon absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt oder wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde (Art. 66a Abs. 2 und Abs. 3 StGB).