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14.1 Observation

14.1.1 Observationsgrund

Die Observation ist einzig dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine Person unrechtmässig Sozialhilfeleistungen geltend macht, bezieht oder erhalten hat (§ 19c Abs. 1 SPG). Da die Observation einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellt, ist diese nur dann gerechtfertigt, wenn unter anderem die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit erfüllt ist (vgl. Art. 26 Abs. 3 BV, Art. 8 Abs. 2 EMRK). Eine Observation darf deshalb nur dann durchgeführt werden, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft sind. Die Gemeinde muss dabei alle möglichen Abklärungsmittel entweder bereits ergriffen oder deren Einsatz zumindest versucht oder geprüft haben (§ 19c Abs. 1 lit. b SPG, vgl. Kapitel 2.2 Ermittlung - Sachverhaltsabklärung). Bei der Möglichkeit der Observation handelt sich folglich um die ultima ratio, also um die letzte Abklärungsmöglichkeit.

Der Observationsgrund muss sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung als auch während der ganzen Dauer der Observation gegeben sein. Sollte sich die Situation im Einzelfall – beispielsweise im Zeitraum zwischen Anordnung und Durchführung der Observation – derart verändern, dass die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 19c Abs. 1 SPG zu bezweifeln ist oder diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist die Observation nicht mehr zulässig.

Observationen sind nur zulässig, wenn es sich um die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer laufenden Unterstützung handelt. Die Gemeinde kann durch die Observation zwar bereits erhaltene Leistungen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen, jedoch immer nur solche, die im aktuellen Sozialhilfeverfahren ausbezahlt wurden. Eine Observation nach Wegzug, Einstellung oder im Rahmen der Überprüfung der Rückerstattungspflicht ist demnach unzulässig.