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15. Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen

Bei einer stationären Kindesschutzmassnahme gilt es, vorab zu prüfen, ob es sich um eine vorübergehende stationäre Unterbringung, Beobachtung, Untersuchung oder Behandlung des Kindes handelt oder ob das Kind dauerhaft fremdplatziert ist. Das minderjährige Kind hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz, wenn es dauernd nicht bei den Eltern wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Voraussetzung für einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ist, dass es sich um eine dauernde und nicht bloss vorübergehende Fremdplatzierung handelt (vgl. Kapitel 3.1.4). Begründet das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz, ist bei Leistungsunfähigkeit der Eltern ein eigenes Sozialhilfedossier zu führen und die Kosten sind dem Sozialhilfekonto des Kindes zu belasten. Trägt die Sozialhilfe die Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen, so hat die Sozialbehörde gemäss Subsidiaritätsprinzip, gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB, bei den Eltern für die Dauer der stationären Kindesschutzmassnahmen Beiträge einzufordern.

Stationäre Kindesschutzmassnahmen verursachen überdurchschnittliche Kosten in der Familie und wirken sich emotional und finanziell belastend aus. Bei der Berechnung des Elternbeitrages ist deshalb den Verhältnissen gebührend Beachtung zu schenken. Ist die Unterhaltspflicht in einem gerichtlichen Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt, so ist dieser Beitrag in Bezug auf den bereits verpflichteten Elternteil auch für die Sozialbehörde verbindlich. Wird trotz eines bestehenden Unterhaltstitels der Unterhalt nicht geleistet, so kann allenfalls eine Alimentenbevorschussung oder deren Direktauszahlung beantragt werden. Grundsätzlich hat auch jener Elternteil, dessen Unterhaltspflicht noch nicht durch ein Urteil oder einen Unterhaltsvertrag geregelt ist, Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Unterhaltsbetrages soll der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung tragen (Art. 285 ZGB). Kinderzulagen und andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen (Alimente, Waisenrenten, Zusatzrenten usw.) sind an die unterstützende Gemeinde zu überweisen. Daraus soll sich aber keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergeben (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.2. Elterliche Unterhaltspflichten). Für die Berechnung des elterlichen Unterhaltsbeitrags wird folgende Berechnung empfohlen (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.2. Elterliche Unterhaltspflichten):

Berechnung des Bedarfs der Eltern

Die Haushaltsgrösse berechnet sich ohne das fremdplatzierte Kind. Verbringt das fremdplatzierte Kind in der Regel die Wochenenden in der Herkunftsfamilie, ist bei der Berechnung des elterlichen Unterhaltsbeitrags die Haushaltsgrösse einschliesslich des fremdplatzierten Kindes zu berechnen.

Schulden und Kreditamortisationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwecks Anschaffung notwendiger Güter und zur Existenzsicherung begründet wurden; die Unterhaltspflicht geht allen anderen Verpflichtungen vor.

Ermittlung des elterlichen Unterhaltsbeitrags

Von der Differenz aus Einkommen und Bedarf der Eltern kann für die Dauer der Unterstützung die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden.

Bei erheblichem Vermögen der Eltern können die ganzen Fremdplatzierungskosten den Eltern in Rechnung gestellt werden (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Ansonsten ist ein Vermögensverzehr von 10% jährlich (unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäss § 11 Abs. 4 SPV) einzubeziehen.

Grundsätzlich hat auch jener Elternteil, dessen Unterhaltspflicht noch nicht durch ein Urteil oder einen Unterhaltsvertrag geregelt ist, Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Unterhaltsbeiträge können nicht durch Beschluss der Sozialbehörde eingefordert werden. Die Eltern müssen sich mit dem Beitrag einverstanden erklären. Wenn keine Einigkeit erzielt werden kann, kein Urteil oder kein Unterhaltsvertrag vorliegt, hat im Streitfall die unterstützungspflichtige Gemeinde eine Zivilklage beim Gericht zu erheben.