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Handbuch Soziales

17. Persönliche Hilfe

Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz hat zum Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen ( § 1 Abs. 1 SPG).

Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Sozialhilfe umfasst persönliche und materielle Hilfe (§ 4 Abs. 2 SPG). Die persönliche Hilfe bildet das Bindeglied zwischen materieller Existenzsicherung als Zweck und wirtschaftlicher sowie sozialer Integration als Ziele der Sozialhilfe.

Persönliche und materielle Hilfe ergänzen sich und können nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Die persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Die immaterielle Hilfe erfolgt niederschwellig und im Einvernehmen mit Sozialhilfebetroffenen. Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um materielle Hilfe (§ 7 SPV).

Der Auftrag der Sozialhilfe liegt somit nicht allein bei der Leistung von materieller Hilfe, sondern stellt auch die individuellen Bedürftigkeitsursachen fest und zielt weitblickend auf deren Behebung durch eine sorgfältige und umfassende Beratung der bedürftigen Person. Die Sozialbehörde erarbeitet nach Möglichkeit zusammen mit dem Klienten und unter Berücksichtigung der in der Sozialhilfe geltenden Grundsätze von Selbsthilfe, Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Eigenständigkeit (§ 1 Abs. 2 SPG) Ziele für die wirtschaftliche und sozial stabile Eigenständigkeit.

In Ergänzung zu diesem Thema wird das Merkblatt Persönliche Hilfe (PDF, 7 Seiten, 449 KB) des Verbandes der Aargauer Gemeindesozialdienste empfohlen.