19.5.2 Einrichtungskosten
Die Anschaffung von notwendigem Hausrat ist gemäss den SKOS-Richtlinien Kapitel C.6.6. Wohnen und Umzug als situationsbedingte Leistung auszurichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen hinreichend begründet sein muss und ihr Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen muss. Verfügt die unterstützte Person schon über gewisse Einrichtungsgegenstände, wird nur ein Teilbetrag im notwendigen Umfang ausgerichtet.
Der Kantonale Sozialdienst übernimmt für Flüchtlinge eine komplette Ersteinrichtung mit maximal folgenden Ansätzen:
- Fr. 1'500.– für eine Person
- Fr. 500.– für jede weitere Person in der Unterstützungseinheit