2.1.1 Unterstützungsgesuch
Gemäss § 9 Abs. 1 SPG wird materielle Hilfe erst auf Gesuch hin gewährt. Damit einer bedürftigen Person materielle Hilfe ausgerichtet werden kann, ist ein schriftliches Gesuch notwendig (§ 8 Abs. 1 SPV). Im Notfall kann es allenfalls vorerst mündlich gestellt werden. Der Kantonale Sozialdienst stellt ein standardisiertes Gesuchsformular zur Verfügung, in welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben aufgeführt sind. Die Sozialbehörden benötigen für die Prüfung des Anspruchs verschiedene Unterlagen. Gemäss § 2 Abs. 1 SPG hat die hilfesuchende Person über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. Kapitel 1.3.3).
Das Gesuch ist von der gesuchstellenden Person, bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren / eingetragenen Partnern in der Regel von beiden Ehegatten / eingetragenen Partnern, zu unterzeichnen (§ 8 Abs. 2 SPV).
Mündige Kinder, welche mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, haben ein eigenes Gesuch um materielle Hilfe einzureichen. Für eine verbeiständete hilfesuchende Person kann auch der Beistand im Rahmen seiner Befugnisse ein Gesuch um materielle Hilfe einreichen.
Für eine verstorbene Person kann kein Gesuch um materielle Hilfe gestellt werden. Der Anspruch auf Bedarfsdeckung endet mit dem Ableben der bedürftigen Person und ist unvererblich.