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2. Sozialhilfeverfahren und Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Einleitung Sozialhilfeverfahren

Die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens erfolgt in der Regel auf schriftliches Gesuch hin. Grundsätzlich gilt im Sozialhilfeverfahren die Offizialmaxime gemäss § 11 VRPG. Da Sozialhilfe als Bedarfsleistung ausgerichtet wird, ist eine Mitwirkung der bedürftigen Person vonnöten. Damit kommt im Sozialhilfeverfahren die Dispositionsmaxime zur Anwendung (vgl. Kapitel 1.2.2). Die Sozialbehörden prüfen sodann das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen, das heisst ihre Zuständigkeit und die Form des Gesuchs.