2.1.2 Zuständigkeitsprüfung
Bei Vorsprache einer hilfesuchenden Person ist vorerst zu klären, ob die örtliche Sozialbehörde zuständig ist. Gemäss § 6 SPG ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet; bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall, die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person (vgl. Kapitel 3 - Zuständigkeit). Gemäss § 5 Abs. 2 SPV hat eine um materielle Hilfe ersuchte Gemeinde umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort zu prüfen. Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt (§ 5 Abs. 3 SPV). Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid vorgelegt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Gewährleistung, dass jede Person, die sich auf dem Gebiet des Kantons Aargau aufhält und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, innert nützlicher Frist die benötigte Hilfe erhält. Weichen die Gemeinden von den klaren gesetzlichen Vorgaben gemäss § 6 SPG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 SPV ab, dann begehen sie eine Rechtsverletzung.
Mit dieser Vorabklärung entscheidet sich, ob auf das Gesuch der betroffenen Person eingetreten werden kann oder nicht. Eine materielle Prüfung des Antrags erfolgt erst, wenn die Sozialbehörde örtlich zuständig ist. Bei Vorliegen eines akuten Notfalls ist jedoch am Aufenthaltsort unverzüglich mit der notwendigen Hilfeleistung einzusetzen.