2.4 Gewährung rechtliches Gehör
Bevor der hilfesuchenden Person der Entscheid betreffend Anspruch auf materielle Hilfe formgültig eröffnet wird, ist ihr das rechtliche Gehör (§ 21 Abs. 1 VRPG, vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs) zu gewähren. Die Sozialbehörde muss die hilfesuchende Person vor dem Erlass des Entscheids zwingend anhören (§ 21 VRPG). Das bedeutet, dass die Sozialbehörde die Äusserungen der betroffenen Person tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich sachgerecht mit diesen auseinandersetzen muss. Der hilfesuchenden Person muss im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, sich zu allen für den Entscheid wesentlichen Sachfragen zu äussern. Der hilfesuchenden Person ist vorgängig mitzuteilen, worüber die Sozialbehörde später konkret entscheiden will, damit sich die hilfesuchende Person dazu äussern kann. Die Art des rechtlichen Gehörs – ob mündlich oder schriftlich – spielt an sich keine Rolle. Mündliche Anhörungen sind jedoch zu protokollieren. Aus Beweisgründen soll das Protokoll wenn immer möglich der hilfesuchenden Person zum Gegenlesen und – nach allfälligen Korrekturen und Ergänzungen – zur Unterschrift vorgelegt werden.