20.4 Zuständigkeit
Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab (§ 21 Abs. 1 SPG).
Die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes bleibt in den folgenden Fällen vorbehalten, in welchen der Kanton Kostenersatz geleistet hat:
- bei Fällen im Rahmen des Zuständigkeitsgesetzes;
- bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz;
- bei anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen.
Im interkantonalen Bereich ist die Zuständigkeit der Kantone in Bezug auf die Rückerstattung in Art. 26 Abs. 1 ZUG geregelt. Die Rückerstattungspflicht der unterstützten Person richtet sich nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton gewesen ist. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen, ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons.