20. Rückerstattung
Die Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig bei wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen, realisiertem Vermögen sowie bei bevorschussten Leistungen. Die Rückerstattung erfolgt mittels Rückerstattungsvereinbarung oder -verfügung. Die SKOS-Richtlinien sind in Bezug auf die Rückerstattung verbindlich (§ 2a Abs. 1 SPV). Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss § 20 SPV.