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20. Rückerstattung

20.5 Umfang

Gültig für alle bis zum 31.12.2022 ausgerichteten Leistungen

Die Rückerstattung erstreckt sich auf die Leistungen der mit der unterstützten Person verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Person sowie auf ihre minderjährigen Kinder.

Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht (§ 20 Abs. 4 SPV). Diese Regelung betrifft Minderjährige mit eigenem Unterstützungswohnsitz. Einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründen Minderjährige insbesondere bei Vorliegen einer dauerhaften Fremdplatzierung (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Für alle Leistungen ab dem 1.1.2017 ist zudem zu beachten, dass Minderjährige einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz begründen, wenn ihre Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Das heisst, dass für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2022 auch alle Leistungen an Kinder mit einem eigenständigen Unterstützungswohnsitz von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind. Kinder mit eigenständigem Unterstützungswohnsitz stellen rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar (vgl. sinngemäss Art. 32 Abs. 3bis ZUG) und es ist für sie grundsätzlich ein eigenes Dossier zu führen (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit). Minderjährige Kinder, die im Haushalt der Eltern wohnen (Art. 7 Abs. 1 ZUG) und im Rahmen dieser Unterstützungseinheit unterstützt werden, fallen nicht unter § 20 Abs. 4 SPV, und sind somit nicht von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.

Die Kosten von Beschäftigungsprogrammen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht (§ 30 Abs. 2 SPV). Von der Rückerstattungspflicht sind nebst den Programmkosten auch die Sozialversicherungsbeiträge und die während der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe ausgenommen (§ 30 Abs. 2 SPV). Im Rahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausbezahlte Einarbeitungszuschüsse sind ebenfalls von der Rückerstattungspflicht ausgenommen (§ 30a Abs. 6 SPV) (vgl. Kapitel 18.2 Berufliche Integration).

Gültig für alle ab dem 01.01.2023 ausgerichteten Leistungen

Die Rückerstattung erstreckt sich auf die Leistungen der mit der unterstützten Person verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Person. Die Ehepartner und eingetragenen Partner haben Unterhalts- und Beistandspflichten. Gestützt auf diese sind sie solidarisch zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet, die während der Dauer der Ehe respektive der Dauer der eingetragenen Partnerschaft ausgerichtet worden sind.

Zur Berechnung des Umfangs der rückerstattungspflichtigen Leistungen gelten im Kanton Aargau grundsätzlich die SKOS-Richtlinien. Gewisse Leistungen unterliegen jedoch in Abweichung zu den SKOS-Richtlinien ebenfalls der Rückerstattungspflicht (§ 20 Abs. 4 lit. c SPV). Dies sind zum einen Leistungen zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, die zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung ausgerichtet worden sind. Zum anderen sind dies Leistungen, die aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung erbracht worden sind.

Folgende Leistungen der materiellen Hilfe sind von der Rückerstattungspflicht ausgenommen:

  • Die zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht (§ 20 Abs. 4 lit. a SPV). Es spielt dabei keine Rolle, ob die Leistungen an das Kind direkt, an dessen Erziehungsberechtigte oder Dritte ausbezahlt worden sind. Die Eltern müssen demnach keine Leistungen rückerstatten, welche für das Kind bezogen worden sind. Es wird deshalb empfohlen, innerhalb des Sozialhilfedossiers separate Buchhaltungen für jedes Kind mit entsprechenden Kopfbeträgen zu führen. Zur Unterscheidung, ob eine Erstausbildung oder bereits eine Zweitausbildung vorliegt, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Diese besagt, dass unter einer Erstausbildung eine Ausbildung zu verstehen ist, die es einer Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, ihren Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 115 II 123 E. 4b S. 126 f.).

  • Die Leistungen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht (§ 20 Abs. 4 lit. b SPV). Unter diese Leistungen fallen neben Beschäftigungsprogrammen alle weiteren Integrationsmassnahmen. So sind zum Beispiel die Kosten für Bildungsprogramme (inklusive Sprachkurse) und Arbeitsintegrationsprogramme, Integrationszulagen (und Motivationsentschädigungen für Asylsuchende) sowie Einkommensfreibeträge nicht rückerstattungspflichtig. Von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind ebenfalls Einarbeitungszuschüsse sowie für Arbeitsleistungen ausbezahlte Sozialhilfe und allfällig damit verbundene Sozialversicherungsbeiträge (§ 20 Abs. 4 lit. b SPV).

Leistungen, die aufgrund eines Versehens seitens der Gemeinde ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden (Falschauszahlungen), sind wegen unrechtmässigen Bezugs grundsätzlich rückerstattungspflichtig (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E.3). Die Falschauszahlung könnte grundsätzlich mit den laufenden Leistungen verrechnet werden (vgl. Kapitel 14.2 Verrechnung). Es wird empfohlen, bei den Abzahlungsmodalitäten zu berücksichtigen, dass die betroffene Person an der Falschauszahlung keine Mitschuld trifft.