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22.1 Alimentenbevorschussung

22.1.2 Verfahren

Das Gesuch um Alimentenbevorschussung ist schriftlich bei der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes einzureichen (§ 29 SPV). Das Gesuch ist durch die gesetzliche Vertretung des unterhaltsberechtigten Kindes beziehungsweise durch das volljährige Kind zu stellen.

Für die Beurteilung eines Gesuchs um Alimentenbevorschussung sind sinnvollerweise folgende Informationen und Unterlagen von der gesuchstellenden Person einzuverlangen:

  • Gesuchsformular um Alimentenbevorschussung inklusive Vollmacht mit Zustimmungserklärung
  • Angabe der Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils, sowie nach Möglichkeit Angaben dessen Arbeitgebers, Ausgleichskasse etc.
  • Rechtstitel über Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
  • Nach der obligatorischen Schulzeit Ausbildungsbestätigung oder Lehrvertrag

Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse:

  • Aktuelle Lohnabrechnungen (bei unregelmässigem Einkommen der letzten 3 Monate)
  • Geschäftsbilanz und Erfolgsrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Renten- oder Taggeldbescheinigung
  • Vermögenserklärung
  • Zahlungsbelege über weitere Einkünfte
  • Verfügung Krankenkassenprämienverbilligung (IPV) der ganzen Familie
  • Krankenkassenpolicen der ganzen Familie
  • Verfügung Familienzulagen, falls die Auszahlung nicht mit dem Lohn erfolgt (z.B. bei Selbstständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen)

Die gesuchstellende Person ist gemäss § 2 SPG in Verbindung mit § 1 SPV verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungspflicht). Liegen nicht alle relevanten Unterlagen zur definitiven Bearbeitung des Gesuchs um Alimentenbevorschussung vor, so ist die gesuchstellende Person schriftlich aufzufordern, die notwendigen Unterlagen innert angemessener Frist einzureichen. Zudem ist die gesuchstellende Person über die Rechtsfolgen bei fehlender Einreichung der Unterlagen zu informieren. Wenn die betroffene Person bei der Abklärung ihrer Verhältnisse in Kenntnis der Konsequenzen nicht mitwirkt und die zuständige Behörde in der Folge nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Gesuch um Alimentenbevorschussung nicht einzutreten (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungspflicht).

Bevorschusst werden die nach Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge (§ 36 Abs. 2 SPG), maximal aber in Höhe der einfachen Waisenrente. Die Fälligkeit der Alimente richtet sich nach dem gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Zahlungstermin. Zudem werden die im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehenden Beiträge auf maximal drei Monate zurück bevorschusst (§ 36 Abs. 2 SPG). In der Regel sind dies die Unterhaltsbeiträge für den laufenden Monat sowie für die beiden vorangehenden Monate. Die Gemeinde teilt dem unterhaltspflichtigen Elternteil schriftlich mit, dass die Alimente nur noch an die Gemeinde befreiend geleistet werden können, und hält ihn zur Zahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde an (§ 29 Abs. 3 SPV).

Aufgrund der geltenden Grenzbeträge wird häufig nicht der ganze Unterhaltsbeitrag bevorschusst. Für den restlichen Unterhaltsbeitrag besteht nach Art. 290 ZGB ein Anspruch auf Inkassohilfe (vgl. Kapitel 22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen und Kapitel 22.2 Inkassohilfe). Für den nicht bevorschussten Unterhaltsbeitrag kann nur Inkassohilfe geleistet werden, wenn ein Inkassohilfegesuch gestellt und die nötige Vollmacht erteilt wurde. Ansonsten kann die zuständige Gemeinde nur für den bevorschussten Unterhaltsbeitrag Inkassomassnahmen ergreifen. Es wird den zuständigen Gemeinden deshalb empfohlen, bei der unterhaltsberechtigten Person gleichzeitig mit dem Gesuch um Alimentenbevorschussung ein Gesuch um Inkassohilfe einzuholen.