22.2 Inkassohilfe
Gültig ab 1. Januar 2024
Mit der Inkassohilfe sollen unterhaltsberechtigte Personen im Verfahren zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche unterstützt werden. Im Gegensatz zur Alimentenbevorschussung werden bei der Inkassohilfe keine Gelder der Gemeinde an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
Gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB hat der kantonale Gesetzgeber eine Fachstelle zu bezeichnen, welche unterhaltsberechtigte Personen bei der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs unterstützt, wenn die unterhaltspflichtige Person ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Der Bundesrat hat zudem die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) verabschiedet, welche seit 1. Januar 2022 in Kraft ist. Die unterhaltsberechtigten Personen sollen damit schweizweit die gleiche kompetente und effiziente Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche erhalten.
Im Kanton Aargau wird die Inkassohilfe im Rahmen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) sowie der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) präzisierend zu den Bundesbestimmungen der Inkassohilfeverordnung geregelt.
Gültig bis 31. Dezember 2023
Mit der Inkassohilfe sollen unterhaltsberechtigte Personen im Verfahren zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche unterstützt werden. Im Gegensatz zur Alimentenbevorschussung werden bei der Inkassohilfe keine Gelder der Gemeinde an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
Gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB hat der kantonale Gesetzgeber eine Fachstelle zu bezeichnen, welche unterhaltsberechtigte Personen bei der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs unterstützt, wenn die unterhaltspflichtige Person ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Im Kanton Aargau ist die Inkassohilfe im Rahmen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes geregelt.
Der Bundesrat hat Ende 2019 die Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) verabschiedet. Die unterhaltsberechtigten Personen sollen damit schweizweit die gleiche kompetente und effiziente Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche erhalten.
Das Departement Gesundheit und Soziales hat eine Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes in die Wege geleitet. Der erste Teil der Gesetzesvorlage bezieht sich auf die Alimentenhilfe und sieht die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung des Bundes auf kantonaler Ebene vor. Die Bestimmungen der Inkassohilfeverordnung sind bereits ab deren Inkrafttreten am 1. Januar 2022 für den Kanton und die Gemeinden verbindlich, auch wenn die kantonalen Umsetzungsbestimmungen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten werden.