Hauptmenü

22.2 Inkassohilfe

22.2.6 Ermittlung des Aufenthaltsortes der unterhaltspflichtigen Person

Ist der Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person unbekannt, können die Forderungen und eine entsprechende Zwangsvollstreckung nicht vollzogen werden. Oft kann der Aufenthaltsort jedoch mit der Unterstützung der unterhaltberechtigten Person ermittelt werden. Im Rahmen der Amtshilfe besteht zudem die Möglichkeit, bei anderen Behörden schriftlich auf begründetes Gesuch hin kostenlos Informationen zu beschaffen (Art. 7 InkHV). Hinweise kann hierbei unter anderem die Einwohnerkontrolle des letzten bekannten Wohnsitzes liefern. Weiter kann beim Bundesamt für Justiz ein Gesuch um Adressnachforschung gestellt werden (vgl. Kapitel 22.2.10 Auslandinkasso). Dabei ist die entsprechende Vorlage des Amtes zu verwenden.

Bei unterhaltspflichtigen Personen mit Migrationshintergrund, welche «nach unbekannt» oder ins Ausland ausgereist sind, kann beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine schriftliche Anfrage erfolgen, welche dort während fünf Jahren pendent gehalten wird. Erscheint die entsprechende Person wieder im Melderegister, erfolgt eine Benachrichtigung durch das SEM. In der Schweiz besteht zudem ein zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS), welchem ebenfalls Adressauskünfte betreffend Ausländerinnen und Ausländern entnommen werden können. Soziale Medien und Internetsuchmaschinen können ebenfalls Hinweise liefern.

Bleiben die Recherchen ergebnislos, kann alternativ ein Strafantrag (vgl. Kapitel 22.2.9 Strafantrag) eingereicht werden, worauf eine polizeiliche Ausschreibung erfolgen kann.