22.2.9 Strafantrag
Sollten die eingeleiteten Inkassomassnahmen keine Wirkung zeigen oder sind diese nicht durchführbar (unbekannter Aufenthalt), hat die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde die Möglichkeit, einen Strafantrag infolge Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 12 Abs. 2 InkHV). Die Wahrung der Interessen der Familie, vor allem die Beziehung zwischen dem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist dabei zu berücksichtigen.
Mithilfe des Strafantrages werden keine geschuldeten Beträge getilgt. Die unterhaltspflichtige Person kann mit einer Busse (Strafbefehl) bestraft werden. Erfolgen wiederholt Strafanträge infolge Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit anschliessenden Verurteilungen, kann eine Strafe in Form von Freiheitsentzug erfolgen.