22.2.13 Einstellung der Inkassohilfe
In folgenden Fällen wird die Inkassohilfe durch die zuständige Gemeinde eingestellt (Art. 16 Abs. 1 InkHV):
- Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
- Rückzug des Inkassohilfegesuchs durch die unterhaltsberechtigte Person
- Wechsel des Wohnsitzes der unterhaltsberechtigten Person
Die Inkassohilfe kann ferner eingestellt werden, wenn Art. 16 Abs. 2 InkHV:
- die unterhaltsberechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 10 InkHV)
- die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, spätestens ein Jahr nach letztem erfolglosem Inkassoversuch
- die unterhaltspflichtige Person seit einem Jahr regelmässig und vollständig der Unterhaltspflicht nachkommt
Die Inkassomassnahmen werden für die bis zum Zeitpunkt der Einstellung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge weitergeführt (Art. 16 Abs. 3 InkHV). Bei Einstellung der Inkassohilfe ist der unterhaltsberechtigten Person eine Schlussabrechnung auszuhändigen (Art. 16 Abs. 4 InkHV) und die erwirkten Inkassotitel (unter anderem Verlustscheine, Urteil betreffend Schuldneranweisung) zuzustellen.