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22.2 Inkassohilfe

22.2.13 Einstellung der Inkassohilfe

In folgenden Fällen wird die Inkassohilfe durch die zuständige Gemeinde eingestellt (Art. 16 Abs. 1 InkHV):

  • Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
  • Rückzug des Inkassohilfegesuchs durch die unterhaltsberechtigte Person
  • Wechsel des Wohnsitzes der unterhaltsberechtigten Person

Die Inkassohilfe kann ferner eingestellt werden, wenn Art. 16 Abs. 2 InkHV:

  • die unterhaltsberechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 10 InkHV)
  • die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, spätestens ein Jahr nach letztem erfolglosem Inkassoversuch
  • die unterhaltspflichtige Person seit einem Jahr regelmässig und vollständig der Unterhaltspflicht nachkommt

Die Inkassomassnahmen werden für die bis zum Zeitpunkt der Einstellung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge weitergeführt (Art. 16 Abs. 3 InkHV). Bei Einstellung der Inkassohilfe ist der unterhaltsberechtigten Person eine Schlussabrechnung auszuhändigen (Art. 16 Abs. 4 InkHV) und die erwirkten Inkassotitel (unter anderem Verlustscheine, Urteil betreffend Schuldneranweisung) zuzustellen.