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22.2 Inkassohilfe

22.2.11 Vorsorgeeinrichtungen

Mit Inkrafttreten der neuen Inkassohilfeverordnung am 1. Januar 2022 können die für die Inkassohilfe zuständigen Gemeinden den Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen, bei denen die unterhaltspflichtige Person versichert ist, Meldung erstatten, falls die unterhaltspflichtige Person mit mindestens vier monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Verzug sein sollte (Art. 13 InkHV). Die Information an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen bewirkt, dass diese wiederum selbst einer Meldepflicht unterstehen. So haben sie die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde zu informieren, wenn Auszahlungsanträge oder Verpfändungen von Vorsorgeguthaben gemäss Art. 14 InkHV durch eine gemeldete unterhaltspflichtige Person gestellt werden. Ein Vorbezug von Vorsorgeguthaben kann insbesondere erfolgen bei:

  • Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Auswanderung
  • Frühpensionierung

Mit dieser Informationspflicht soll verhindert werden, dass eine unterhaltspflichtige Person Kapital aus ihrer beruflichen Vorsorge beziehen und das Geld unbemerkt beiseiteschaffen kann, obwohl offene Unterhaltsforderungen bestehen. Eine Auszahlung von Vorsorgegeldern darf frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die zuständige Gemeinde vorgenommen werden (Art 14 Abs. 5 InkHV). In den 30 Tagen bleibt der zuständigen Gemeinde die nötige Zeit um rechtliche Inkassomassnahmen zur Forderungssicherung zu ergreifen (vgl. Kapitel 22.2.8 rechtliches Inkasso).

Für die Meldungen an die Vorsorgeeinrichtungen sind die offiziellen Formulare des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) zu verwenden.