22.2.1 Gegenstand der Inkassohilfe
Gültig ab 1. Januar 2024
Gegenstand der Inkassohilfe sind Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht und dem Partnerschaftsgesetz sowie weitere familienrechtliche Ansprüche (vgl. Kapitel 22.2.1.1 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche). Ferner leistet die Fachstelle (vgl. Kapitel 22.2.2 Zuständigkeit) Inkassohilfe für gesetzlich sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind (Art. 3 InkHV i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG; vgl. Kapitel 22.2.1.2 Familienzulagen).
In Bezug auf die weiteren familienrechtlichen Ansprüche leistet die Fachstelle Inkassohilfe für die besonderen Beiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB sowie für gerichtlich zugesprochene Ansprüche der unverheirateten Mutter gemäss Art. 295 ZGB (Art. 3 Abs. 4 lit. a und b InkHV i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG, vgl. Kapitel 22.2.1.3 Weitere familienrechtliche Ansprüche). Das kantonale Recht sieht hingegen keine Inkassohilfe für Ansprüche auf Verwandtenunterstützung vor
(Art. 3 Abs. 4 lit. c InkHV i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG).
Die Inkassohilfe wird für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die zukünftigen familienrechtlichen Unterhaltsansprüche sowie für Familienzulagen (Art. 3 Abs. 1 und 2 InkHV) geleistet. Es kann auch für die zum Gesuchszeitpunkt verfallenen Unterhaltsbeiträge oder Familienzulagen Inkassohilfe geleistet werden (Art. 3 Abs. 3 InkHV). Es liegt im Ermessen der zuständigen Gemeinde zu entscheiden, ob es sich im konkreten Fall mit Blick auf die finanzielle Situation der unterhaltspflichtigen Person lohnt, Inkassohilfe für die verfallenen Ansprüche zu leisten.
22.2.1.1 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche
Gültig ab 1. Januar
Insbesondere folgende familienrechtlichen Unterhaltsansprüche können Gegenstand der Inkassohilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InkHV i.V.m.
§ 31 Abs. 2quater SPG sein:
- Ehelicher Unterhaltsanspruch während des Zusammenlebens
(Art. 173 i.V.m. Art. 176 ZGB) und nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 176 i.V.m. Art. 176a ZGB);
- Nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Scheidungsrecht
(Art. 131 ZGB);
- Unterhaltsanspruch gemäss Kindesrecht (Art. 290 ZGB);
- Unterhaltsansprüche gemäss Partnerschaftsgesetz (PartG): während des Zusammenlebens (Art. 13 Abs. 2 PartG), nach Aufhebung des Zusammenlebens (Art. 17 Abs. 2 lit. a PartG) und nach Auflösung der Partnerschaft (Art. 34 Abs. 2 PartG).
Gültig bis 31. Dezember 2023
Insbesondere folgende familienrechtlichen Unterhaltsansprüche können Gegenstand der Inkassohilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InkHV i.V.m.
§ 31 Abs. 2quater SPG sein:
- Ehelicher Unterhaltsanspruch während des Zusammenlebens
(Art. 173 i.V.m. Art. 176 ZGB) und nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 176 i.V.m. Art. 176a ZGB); - Nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Scheidungsrecht
(Art. 131 ZGB); - Unterhaltsanspruch gemäss Kindesrecht (Art. 290 ZGB);
- Unterhaltsansprüche gemäss Partnerschaftsgesetz (PartG): während des Zusammenlebens (Art. 13 Abs. 2 PartG), nach Aufhebung des Zusammenlebens (Art. 17 Abs. 2 lit. a PartG) und nach Auflösung der Partnerschaft (Art. 34 Abs. 2 PartG).
Gültig bis 31. Dezember 2023
Inkassohilfe wird für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die zukünftigen familienrechtlichen Unterhaltsansprüche sowie für Familienzulagen bei gesetzlichem, vertraglichem oder reglementarischem Anspruch (Art. 3 Abs. 1 und 2 InkHV) geleistet. Es kann auch für die zum Gesuchszeitpunkt verfallenen Unterhaltsbeiträge Inkassohilfe geleistet werden (Art. 3 Abs. 3 InkHV).
Es steht den Gemeinden derzeit frei, ob sie Inkassohilfe für weitere familienrechtliche Ansprüche leisten wollen, sofern ein vollstreckbarer Rechtstitel dafür vorliegt (Art. 3 Abs. 4 InkHV). Darunter könnten insbesondere die folgenden familienrechtlichen Ansprüche fallen:
- Besondere Unterhaltsbeiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB)
- Ansprüche der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB)
22.2.1.2 Familienzulagen
Gültig ab 1. Januar 2024
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, welche die finanzielle Belastung, die den Eltern durch ihr Kind oder ihre Kinder entsteht, teilweise ausgleichen. Die Familienzulagen umfassen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Obligatorisch AHV-versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mütter im Mutterschaftsurlaub, teilzeitbeschäftigte, arbeitslose, nicht erwerbstätige sowie selbstständigerwerbende Elternteile sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäss Familienzulagengesetz (FamZG) erfüllt sind. Die Höhe der Familienzulagen im Kanton Aargau bemisst sich nach dem Mindestansatz gemäss Familienzulagengesetz § 1 Abs. 2 EG FamZG i.V.m. Art. 5 FamZG) und beträgt Fr. 200.− für die Kinderzulage und Fr. 250.− für die Ausbildungszulage. Für den Anspruch auf Familienzulagen gibt es keine Einkommensgrenze. Einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bezahlen zusätzlich zu den gesetzlichen Familienzulagen freiwillige Beiträge an Familien. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 InkHV i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG leistet die zuständige Gemeinde Inkassohilfe für gesetzlich sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind.
Die Familienzulagen sind in erster Linie von dem Elternteil zu beantragen, welcher überwiegend mit dem Kind zusammenlebt. Hat dieser selbst keinen Anspruch auf Familien- oder Ausbildungszulagen, so sind diese durch den unterhaltspflichtigen Elternteil zu beziehen und an den anderen Elternteil weiterzuleiten. Ist die unterhaltspflichtige Person in einem anderen Kanton berufstätig, so ist zu prüfen, ob allenfalls ein Anspruch auf höhere Familienzulagen besteht, als diese im Kanton Aargau ausgerichtet würden. Eine allfällige Differenz kann durch die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde geltend gemacht werden. Sollte der Betrag nicht an den anderen Elternteil weitergeleitet werden, können die Zulagen mittels eines Drittauszahlungsgesuchs direkt bei der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers der anspruchsberechtigten Person eingefordert werden. Durch dieses Vorgehen können Inkassomassnahmen für Familienzulagen vermieden werden.
Gültig bis 31. Dezember 2023
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, welche die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgleichen. Die Familienzulagen umfassen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Obligatorisch AHV-versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mütter im Mutterschaftsurlaub, teilzeitbeschäftigte, arbeitslose, nicht erwerbstätige sowie selbstständigerwerbende Elternteile sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäss Familienzulagengesetz (FamZG) erfüllt sind. Die Höhe der Familienzulagen im Kanton Aargau bemisst sich nach dem Mindestansatz gemäss Familienzulagengesetz (§ 1 Abs. 2 EG FamZG i.V.m. Art. 5 FamZG) und beträgt Fr. 200.− für die Kinderzulage und Fr. 250.− für die Ausbildungszulage. Für den Anspruch auf Familienzulagen gibt es keine Einkommensgrenze. Einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bezahlen zusätzlich zu den gesetzlichen Familienzulagen freiwillige Beiträge an Familien.
Die Familienzulagen sind in erster Linie von dem Elternteil zu beantragen, welcher überwiegend mit dem Kind zusammenlebt. Hat dieser selbst keinen Anspruch auf Familien- oder Ausbildungszulagen, so sind diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu beziehen und weiterzuleiten. Ist die unterhaltspflichtige Person in einem anderen Kanton berufstätig, so ist zu prüfen, ob allenfalls ein höherer Anspruch auf Familienzulagen besteht als im Kanton Aargau. Eine allfällige Differenz kann durch die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde geltend gemacht werden. Sollte der Betrag nicht weitergeleitet werden, können die Zulagen mittels eines Drittauszahlungsgesuchs direkt bei der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers der anspruchsberechtigten Person eingefordert werden. Durch dieses Vorgehen können Inkassomassnahmen für Familienzulagen vermieden werden.
Mehr zum Thema:
Merkblatt Familienzulagen SVA
Informationsstelle AHV/IV - Familienzulagen
Merkblatt Drittauszahlung AHV/IV (PDF, 8 Seiten, 589 KB)
Gesuchsformular Drittauszahlung AHV/IV
22.2.1.3 Weitere familienrechtliche Ansprüche
Gültig ab 1. Januar 2024
Gestützt auf Art. 3 Abs. 4 InkHV i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG ist für Ansprüche, die sich aus nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB ergeben, Inkassohilfe zu leisten, sofern ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. dazu Kapitel 22.2.4.1 Vollstreckbarer Rechtstitel). Es handelt sich dabei um eine Leistung der unterhaltspflichtigen Person für ein vorübergehendes, ein einmaliges oder zumindest zeitlich beschränktes Bedürfnis des Kindes, welches nicht bereits durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt wird. Als besondere Bedürfnisse gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kommen beispielsweise folgende Ausgaben in Frage:
- Selbstbehalte beziehungsweise von der Krankenversicherung nicht gedeckte notwendige Gesundheitskosten
- Kosten für Zahnbehandlungen
- Kosten für Sehhilfen (Brillen, Linsen)
- Kosten für individuelle Fördermassnahmen (zum Beispiel Nachhilfeunterricht oder Prüfungsgebühren)
- Beiträge für Schullager oder für ausserordentliche Freizeitaktivitäten (beispielsweise Kosten für Teilnahme an Meisterschaften oder für die Anschaffung eines Musikinstrumentes)
Ferner können auch die Ansprüche der unverheirateten Mutter gemäss Art. 295 ZGB Gegenstand der Inkassohilfe sein (Art. 3 Abs. 4 InkHV i.V.m. § 31 Abs. 2quater SPG), sofern ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. dazu Kapitel 22.2.4.1 Vollstreckbarer Rechtstitel). Gestützt auf
Art. 295 ZGB kann eine Mutter spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen für die Entbindungskosten, für die Kosten des Unterhalts für die Dauer von mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt, oder für andere infolge der Schwangerschaft oder Entbindung notwendig gewordene Auslagen. Dazu gehören auch die Kosten für die erste Ausstattung des Kindes.