22.1.8 Inkasso von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen
Bevorschusst die Gemeinde die geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge, so geht der Forderungsanspruch für die bevorschussten Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, BGer 5A_75/2020). Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück (§ 37 SPG). Sofern sich die Gemeinde mit der unterhaltspflichtigen Person nicht auf Rückzahlungsmodalitäten einigen kann und die unterhaltspflichtige Person die offene Forderung nicht begleicht, kann die Gemeinde insbesondere auf dem Betreibungsweg gegen die unterhaltspflichtige Person vorgehen. Das Gemeinwesen trägt das Risiko der Uneinbringbarkeit der Unterhaltsbeiträge. Weigert sich der unterhaltspflichtige Elternteil, die von der Gemeinde bevorschussten Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen, bestehen für die bevorschussende Gemeinde verschiedene Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs. Detaillierte Informationen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs und die entsprechenden Inkassomassnahmen finden Sie in Kapitel 22.2 Inkassohilfe.