23.4.1 Berechnung voraussichtliche Halbjahreseinkünfte
Gültig ab 1. Januar 2024
Zu den voraussichtlichen Halbjahreseinkünften gemäss § 22 SPV zählen alle geldwerten Leistungen gemäss § 11 SPV (vgl. Kapitel 9.1 Einkommen). Insbesondere die nachfolgenden Leistungen sind zu den voraussichtlichen Halbjahreseinkünften zu zählen (jeweils Halbjahreswerte berücksichtigen):
- Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn)
- Gratifikationen und einmalige Zulagen
- Praktikums- und Lehrlingslohn
- Ersatzeinkommen (Taggelder von Sozialversicherungen)
- Renten (zum Beispiel AHV-, IV-, BVG-Renten)
- Prämienverbilligung der Krankenversicherung
- Ergänzungsleistungen
- Hilflosenentschädigungen
- Unterhaltsbeiträge
- Familienzulagen
- Verwandtenunterstützungsbeiträge
- Stipendien
- Zuwendungen Dritter
18 % des Reinvermögens sind als halbjährliche Einkünfte hinzuzurechnen
(§ 22 Abs. 1bis SPV). Dabei ist grundsätzlich auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen. Das Reinvermögen ist vom steuerbaren Vermögen zu unterscheiden, welches dem Reinvermögen abzüglich der Steuerfreibeträge entspricht (§ 54 Abs. 1 Steuergesetz ). Das Reinvermögen entspricht dem Total der Aktiven abzüglich Grundpfand- und anderen Schulden. Als Aktive gelten insbesondere:
- Wertschriften, Kontoguthaben und Bargeld
- Fahrzeuge (ohne Leasing)
- Liegenschaften
- Geschäftsvermögen
- unverteilte Erbschaften
Haben sich die Vermögenverhältnisse seit der letzten Steuerveranlagung erheblich verändert, wird empfohlen, auf die zum Gesuchzeitpunkt aktuellen Verhältnisse abzustellen. Diese Anrechnung erfolgt für alle Personen zusammen, die in die Berechnung des Anspruchs auf Elternschaftsbeihilfe einbezogen werden.
Von den voraussichtlichen Halbjahreseinkünften wird ein Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums als Abzug gewährt. Für den zur Hauptsache betreuenden Elternteil beträgt dieser Einkommensfreibetrag Fr. 150.− pro Monat und für den anderen Elternteil
Fr. 300.− pro Monat (Berechnungsgrundlage jeweils bei 100 % Erwerbstätigkeit) (§ 22 Abs. 1ter SPV). Der Einkommensfreibetrag gilt nur für Elternteile und nicht für andere Familienmitglieder. Versicherungsleistungen, auch Erwerbsersatzleistungen, berechtigen nicht zur Anrechnung eines Einkommensfreibetrags. Zu diesen nicht anrechenbaren Leistungen gehören insbesondere:
- die Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16b ff. Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)
- die Vaterschaftsentschädigung gemäss Art.16i ff. EOG
- die Adoptionsentschädigung gemäss Art. 16t ff. EOG
Bei einem Bezug von materieller Hilfe besteht kein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe.
Gültig bis 31. Dezember 2023
Zu den voraussichtlichen Halbjahreseinkünften gemäss § 22 SPV zählen alle geldwerten Leistungen gemäss § 11 SPV, vgl. Kapitel 9.1 Einkommen. Insbesondere die nachfolgenden Leistungen sind zu den voraussichtlichen Halbjahreseinkünften zu zählen (jeweils Halbjahreswerte berücksichtigen):
- Hälfte des jährlichen Erwerbseinkommens (inkl. 13. Monatslohn)
- Gratifikationen und einmalige Zulagen
- Praktikums- und Lehrlingslohn
- Ersatzeinkommen (Taggelder von Sozialversicherungen)
- Renten (zum Beispiel AHV-, IV-, BVG-Renten)
- Prämienverbilligung der Krankenversicherung
- Ergänzungsleistungen
- Hilflosenentschädigungen
- Unterhaltsbeiträge
- Familienzulagen
- Verwandtenunterstützungsbeiträge
- Stipendien
- Zuwendungen Dritter
18 % des Reinvermögens sind als halbjährliche Einkünfte hinzuzurechnen
(§ 22 Abs. 1bis SPV). Dabei ist grundsätzlich auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen. Das Reinvermögen ist vom steuerbaren Vermögen zu unterscheiden, welches dem Reinvermögen abzüglich der Steuerfreibeträge entspricht (§ 54 Abs. 1 Steuergesetz). Das Reinvermögen entspricht dem Total der Aktiven abzüglich Grundpfand- und anderen Schulden. Als Aktive gelten insbesondere:
- Wertschriften, Kontoguthaben und Bargeld
- Fahrzeuge (ohne Leasing)
- Liegenschaften
- Geschäftsvermögen
- unverteilte Erbschaften
Haben sich die Vermögenverhältnisse seit der letzten Steuerveranlagung erheblich verändert, wird empfohlen, auf die zum Gesuchzeitpunkt aktuellen Verhältnisse abzustellen. Diese Anrechnung erfolgt für alle Personen zusammen, die in die Berechnung des Anspruchs auf Elternschaftsbeihilfe einbezogen werden.
Von den voraussichtlichen Halbjahreseinkünften wird ein Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums als Abzug gewährt. Für den zur Hauptsache betreuenden Elternteil beträgt dieser Einkommensfreibetrag Fr. 150.− pro Monat und für den anderen Elternteil
Fr. 300.− pro Monat (Berechnungsgrundlage jeweils bei 100% Erwerbstätigkeit)
(§ 22 Abs. 1ter SPV). Der Einkommensfreibetrag gilt nur für Elternteile und nicht für andere Familienmitglieder. Die Mutterschaftsentschädigung und der Vaterschaftsurlaub sind Versicherungsleistungen und berechtigen nicht zur Anrechnung des Einkommensfreibetrags.
Bei einem Bezug von materieller Hilfe besteht kein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe.