9.1. Einkommen
Als anrechenbares Einkommen gelten alle geldwerten Leistungen. Bei der Anrechnung von Einkommen gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach grundsätzlich nur angerechnet werden darf, was tatsächlich auch eingenommen wird. In Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn auf Einkommen verzichtet wird, das ohne Weiteres erzielt werden könnte. Beweispflichtig für die Erhältlichkeit dieser Gelder ist die Sozialbehörde.
Als anrechenbares Einkommen gelten namentlich (vgl. § 11 SPV):
- Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn)
- Gratifikationen und einmaligen Zulagen
- Praktikums- und Lehrlingslohn
- Ersatzeinkommen (Taggelder von Sozialversicherungen) (vgl. Kapitel 10.1 Sozialversicherungsleistungen)
- Renten (zum Beispiel AHV-, IV-, BVG-Renten) (vgl. Kapitel 10.1.1 Alters- und Hinterlassenenvorsorge und Kapitel 10.1.5 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)
- Hilflosenentschädigung
- Unterhaltsbeiträge (vgl. Kapitel 10.5 Eheliche Unterhaltspflichten und 10.6 Elterliche Unterhaltspflichen)
- Verwandtenunterstützungsbeiträge (vgl. Kapitel 10.7 Verwandtenunterstützung)
- Stipendien
- Haushaltsentschädigung (vgl. Kapitel 10.8 Haushaltsentschädigung)
- Konkubinatsbeiträge (vgl. Kapitel 10.9 Konkubinatsbeitrag)
- Zuwendungen Dritter (vgl. Kapitel 10.10 Freiwillige Leistungen Dritter)
Die unterstützte Person ist explizit darauf hinzuweisen, dass sie alle Einkommensveränderungen dem Sozialdienst anzugeben hat. Verschweigt die unterstützte Person Einkommen, macht sie sich unter Umständen strafbar gemäss § 59 SPG.