9.1.3. Einkommensfreibetrag
Unterstützten Personen, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen erzielen und über 16 Jahre alt sind, wird ein Freibetrag pro Monat gewährt (§ 20a SPV i.V.m. den SKOS-Richtlinien Kapitel D.2. Einkommensfreibetrag (EFB)). Durch den Einkommensfreibetrag soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden Erwerbstätigkeit von unterstützten Personen geschaffen werden. Ein bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens wird nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berechnet. Voraussetzung für die Gewährung eines Einkommensfreibetrags ist eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Als erster Arbeitsmarkt wird der reguläre Arbeitsmarkt bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Zuschüsse oder sonstige Massnahmen.
Kann eine Person wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten, fällt der Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag dahin. Auf einem allfälligen Erwerbsersatzeinkommen wird kein Einkommensfreibetrag ausgerichtet. Selbstständig Erwerbstätigen kann der Einkommensfreibetrag ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbstständig Erwerbstätigen vergleichen lässt.
Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat. Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.
Geht eine unterstützte Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach und erbringt daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung, ist nach jeweiligem Tätigkeitsumfang – unter Berücksichtigung der Obergrenze von § 20c SPV – ein Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage zu gewähren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person 40 % einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben ein Praktikum absolviert, um die Chancen auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu erhöhen.
Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt einen Einkommensfreibetrag oder eine Integrationszulage, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gemäss § 20c Abs. 1 SPV gesamthaft Fr. 550.– pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Auszubildende Teil der Unterstützungseinheit beträgt die Obergrenze Fr. 650.– pro Unterstützungseinheit und Monat. Jugendliche und junge Erwachsene, welche eine Ausbildung absolvieren, sollen aufgrund einer anderen erwerbstätigen Person der Unterstützungseinheit nicht schlechter gestellt werden.